7.1 | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
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7.2 | Als satzungsgemäße Mitgliederversammlung gelten:
die ordentlichen Mitgliederversammlungen, die auf jeden Fall innerhalb einer Frist von 10 Wochen nach jedem Geschäftsjahresabschluß vom Vorstand schriftlich einzuberufen sind;
die außerordentliche Mitgliederversammlung, die bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder, mindestens jedoch von 10 Mitgliedern, unter Angabe der Tagesordnung (Stichpunkte) vom Vorstand einzuberufen ist. Sie muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Verlangens bei einem der Vorstandsmitglieder stattfinden.
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7.3 | Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand den Mitgliedern spätestens am zehnten Tag (Poststempel) vor der geplanten Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
Der schriftlichen Bekanntgabe steht die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung per e-mail gleich, wobei der Absendetag des e-mails für die Berechnung der Zehntagesfrist maßgeblich ist.
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7.4 | Die ordentlichen Mitgliederversammlungen dienen:
1. der Bekanntgabe des Jahresberichts des Vorstands, 2. der Bekanntgabe des Jahresberichts des Kassiers, 3. der Bekanntgabe des Revisionsberichtes, 4. der Entlastung des Vorstands und des Kassiers, 5. der Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 6. der Besprechung und Beschlußfassung von Vereinsangelegenheiten, 7. der Wahl des Vorstandes, 8. der Wahl des Revisors, 9. der Beschlussfassung über vorliegende Anträge, 10. der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 11. der Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Dachverbänden und 12. der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
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7.5 | Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.
Über Anträge, die nicht schon in die Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mehrheit der Mitglieder-versammlung beschließt, den Antrag in die Tagesordnung als dringlich aufzunehmen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
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7.6 | Die Mitgliederversammlung beschließt Angelegenheiten des Vereines mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Beschlußfähigkeit ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder immer gegeben, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
7.7 | Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. |
7.8 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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