11. Auflösung des Vereins
11.1 | Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
11.2 | Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung mehrere Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. |
11.3 | Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. |